Nachlassräumung
Räumung der Wohnung oder des Hauses einer verstorbenen Person im Auftrag der Erben.
Was bedeutet «Nachlassräumung»?
Eine Nachlassräumung ist die Räumung der Wohnung oder des Hauses einer verstorbenen Person im Auftrag der Erben. Bevor geräumt wird, sollten die Erben klären, ob sie die Erbschaft annehmen: Wer Nachlassgegenstände eigenmächtig verkauft oder entsorgt, kann die Erbschaft unter Umständen nicht mehr ausschlagen.

Was Erben vor der Räumung klären sollten
Erben haben in der Schweiz drei Monate Zeit, um eine Erbschaft auszuschlagen (Art. 567 ZGB). Wer sich vorher in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt – also mehr tut, als den Nachlass zu verwalten –, verliert dieses Recht (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Bei Unsicherheit über Schulden empfiehlt sich deshalb, vor der Räumung beim Erbschaftsamt oder einer Fachperson nachzufragen.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und entscheiden gemeinsam (Art. 602 ZGB). Für den Auftrag an eine Räumungsfirma braucht es deshalb die Zustimmung aller Erben oder eine bevollmächtigte Person.
Ablauf einer Nachlassräumung
Eine Nachlassräumung folgt in der Regel diesen Schritten:
- Dokumente, Testamente, Versicherungspolicen und Wertsachen sichern
- Erinnerungsstücke unter den Erben aufteilen
- Besichtigung und Festpreis-Offerte
- Räumung, Weitergabe brauchbarer Gegenstände, sortenreine Entsorgung
- Endreinigung und Übergabe an die Verwaltung oder Käuferschaft
Behutsam räumen
Eine Nachlassräumung ist für Angehörige oft emotional. REWAR arbeitet ruhig und diskret, legt gefundene Fotos, Briefe und Dokumente separat zur Seite und übergibt sie der Familie. Auf Wunsch übernehmen wir die ganze Organisation bis zur Abnahme – auch wenn die Erben weit weg wohnen.
Dabei hilft REWAR

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Vom Einfamilienhaus bis zur ganzen Liegenschaft: komplett geräumt, sortiert und übergabebereit.
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Endreinigung
Nach der Räumung gründlich gereinigt – mit Abgabegarantie gegenüber Verwaltung oder Vermieter.
Mehr erfahrenHäufige Fragen: Nachlassräumung
Kurz und klar beantwortet. Ihre Frage fehlt? Rufen Sie uns an: 076 463 42 63.
Darf ich die Wohnung sofort nach dem Todesfall räumen?
Klären Sie zuerst, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Wer Nachlassgegenstände eigenmächtig verkauft oder entsorgt, kann die Erbschaft unter Umständen nicht mehr ausschlagen. Im Zweifel beim Erbschaftsamt nachfragen.
Müssen alle Erben zustimmen?
Ja. Eine Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam. Einfacher ist es, wenn eine Person von allen bevollmächtigt wird.
Was passiert mit Dokumenten, die bei der Räumung auftauchen?
Wir legen sie separat zur Seite und übergeben sie den Erben – nichts davon wird ungeprüft entsorgt.
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